Sie können natürlich die anhand durch Belege nachzuweisenden tatsächlich angefallenen Werbungskosten in voller Höhe ansetzen.
Statt der Einzelbelege gibt es für die Kapitaleinkünfte auch einen Pauschbetrag für Werbungskosten, der ohne Nachweis anzusetzen ist. Der Werbungskostenpauschbetrag § 9a Nr. 2 Einkommensteuergesetz entwickelte sich wie unten dargestellt (Angaben in Euro).
Rechtslage ab 2009:
Wichtig für Sie ist zu wissen, dass ab 2009
- der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen ist, und
- der Sparerfreibetrag und der Werbungskostenpauschbetrag gestrichen werden, stattdessen gibt es dann den "Sparer-Pauschbetrag".